RAFFL Einkaufsbedingungen (REB)

      

I.

Geltung der RAFFL Einkaufsbedingungen

 

 1)

 Diese Bedingungen gelten für alle Unternehmen der RAFFL – Firmengruppe (UdRG), dazu gehören derzeit: 
 

  • RAFFL Stahlbau GmbH, Wolf 40, A-6150 Steinach 
  • RAFFL Bauservice GmbH, Wolf 40, A-6150 Steinach 

2)

Insbesondere gelten sie für alle Verträge die ein UdRG als Käufer, Auftraggeber oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Lieferbedingungen von Lieferanten die von den REB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die REB gelten auch dann, wenn das UdRG eine Lieferung/ Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, obwohl entgegenstehende oder von den REB abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.

 

3)

Die REB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

4)

Allfällige Vertragsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

5)

Rechte, die einem UdRG nach den gesetzlichen Vorschriften über die REB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

 

 

II.

Anfragen

 

1)

Anfragen um Angebote, Beratungen u.ä. begründen für das UdRG keine Kosten- oder sonstige Verpflichtungen.

 

2)

Angebote sind für mindestens 10 Wochen bindend.

 

 

 

III.

Vertragsabschluss

 

1)

Grundsätzlich werden alle Bestellungen der UdRG (Aufträge, Abschlüsse, Lieferabrufe) schriftlich erteilt, mündliche nach Möglichkeit ehestens schriftlich bestätigt.

 

2)

Für Bestellungen mit einem Auftragswert über € 3.500.— ist die Bestellung binnen 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. In allen andere Fällen erstellt der Lieferant eine Auftragsbestätigung nur dann, wenn er wesentliche, in der Bestellung genannt Bedingungen (z.B. Lieferzeit) nicht erfüllen kann.

 

3)

Schweigen auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung.

 

4)

Schließt ein UdRG mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag, so gilt eine erteilte Bestellung als verbindlich, sofern der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen widerspricht.

 

 

 

IV.

Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

 

1)

Der Lieferant hat die Auftragsdaten - insbesondere Skizzen und Pläne – gewissenhaft zu prüfen; insbesondere auf Logik, Vollständigkeit und technische Mängelfreiheit.

 

2)

Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den bei Vertragsabschluß übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und den aktuellsten Katalogen des Lieferanten.

 

3)

Alle Lieferungen haben zumindest den aktuellsten DIN- Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

4)

Übernommen werden nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist die noch verbleibende Restmenge auf dem Lieferschein anzuführen.

 

5)

Lieferungen gelten nur dann als ausgeliefert, wenn ein Mitarbeiter des UdRG oder ein Bevollmächtigter, den vom Lieferanten gestellten Gegenschein unterzeichnet hat. Dieser unterzeichnete Gegenschein muss uns bei Unklarheiten vom Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Sollte es nicht möglich sein, eine entsprechende Bestätigung zu erhalten, so ist dem UdRG der Gegenschein zu übermitteln und wird nach Kontrolle der Lieferung unterzeichnet retourniert.

 

6)

Der Lieferant hat grundsätzlich die ihm erteilten Bestellungen selbst auszuführen. Eine Weitergabe des gesamten oder auch nur von Teilen des Auftrages sind mit dem UdRG zu vereinbaren. Auch im Fall einer Genehmigung der Weitergabe bleibt der Lieferant für den gesamten Auftrag verantwortlich.

 

 

 

V.

Änderung der Leistung

 

1)

Zeigt sich bei der Ausführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant sie unverzüglich mitzuteilen. Dem Lieferanten wird dann so schnell wie möglich mitgeteilt, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vornehmen kann. Falls durch diese Änderung die vereinbarten Preise beeinflusst werden, so ist der ursprüngliche Vertrag ungültig und ein neuer Vertrag auszuhandeln.

 

2)

Die UdRG können Änderungen der Leistung auch nach dem Vertragsabschluß verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

VI.

Preise und Zahlung

 

1)

Alle in den Bestellungen der UdRG angegebenen Preise sind Festpreise frei Bestimmungsort (DDP, gemäß Incoterms in der laufenden Fassung), und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

2)

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Vertragsdauer, eine nachträgliche Preisänderung ist nicht zugelassen.

 

3)

Bei Aufträgen ohne vorherige Preisvereinbarung gelten die Preise lt. Preisliste des Lieferanten abzüglich des Rabatts lt. Rabattliste.

 

4)

Rechnungen haben für die Bearbeitung die Bestellnummer, den Namen oder das Kürzel des Bestellers und die Nummer unseres Auftrages bzw. unserer Kostenstelle zu enthalten, ansonsten gelten sie mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht eingelangt.

 

5)

Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist das UdRG berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

 

6)

Die Zahlungsfrist beginnt, wenn die Lieferung bzw. Leistung bereits erfolgt ist und die Rechnung eingelangt ist. Die Bezahlung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, mindestens innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder in 30 Tagen netto. Das Recht zu Skonto-Abzug ist für jede Teilzahlung für sich und unabhängig von anderen Teilzahlungen zu beurteilen.

 

7)

Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung und keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche.

 

8)

Verzugszinsen werden nur bis zu einer Höhe von maximal 6% p.A. akzeptiert.

 

9)

Die Abtretung und Verpfändung der Forderungen des Lieferanten ist untersagt.

 

 

 

VII.

Lieferzeit

 

1)

Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Nachricht zu geben, wenn für ihn erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

 

2)

Solange und soweit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte die Lieferung wegen einer durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung für ein UdRG nicht mehr verwertbar ist, ist dieses zur Annahme nicht verpflichtet. Insofern gilt der Vertrag als einvernehmlich aufgelöst.

 

3)

Im Falle eines Lieferverzuges stehen dem UdRG die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist das UdRG auch berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von 3. Stelle Ersatz zu beschaffen, oder den Rücktritt zu verlangen.

 

4)

Bei Lieferverzug ist das UdRG berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe (Pönale) von 0,5% des vereinbarten Nettopreises pro angefangener Woche, maximal jedoch 10% des Nettogesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen, vorbehaltlich uns tatsächlich höher entstandenem Schaden.

 

 

 

VIII.

Versendung, Gefahrenübergang

 

1)

Lieferungen erfolgen, so weit nicht anders vereinbart, frei Bestimmungsort (DDP, gemäß Incoterms in der laufenden Fassung), einschließlich Transportversicherung auf Gefahr des Lieferanten. Soweit nicht anders vereinbart, ist Bestimmungsort das Lager des auftraggebenden UdRG. Dieser Bestimmungsort ist für den Lieferanten auch Erfüllungsort.

 

2)

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen auf dem die Bestellnummer, der Besteller und die Auftrags bzw. die Kostenstelle angeführt sind.

 

 

 

IX.

Garantie, Gewährleistung

 

1)

Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Vorschriften entsprechen; jedenfalls den aktuellsten DIN-, EU- und sonstigen branchenüblichen Normen. Abweichungen von dieser Bestimmung nur sind nur mit Zustimmung des UdRG möglich. Die Gewährleistungspflicht wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.

 

2)

Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestehen, hat der Lieferant diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

3)

Der Auftragnehmer haftet dafür, dass alle erbrachten Leistungen frei von Material-, Fabrikations- und Funktionsfehlern sowie von Rechtsmängeln sind und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften voll entsprechen.

 

4)

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und Schadenersatz sowie die Wahl des Behelfes stehen dem UdRG uneingeschränkt zu. Der Vertragspartner hat uns die Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Gutachten und Auseinandersetzung mit unserem Auftraggeber zu ersetzen.

 

5)

Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungspflicht nicht innerhalb einer vom UdRG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, oder liegt ein dringender Fall vor, ist das UdRG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtungen selbst zu treffen oder durch Dritte treffen zu lassen.

 

6)

Offene Mängel der Lieferung, Transport- oder Verpackungsschäden werden dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Dem UdRG steht in jedem Fall eine Prüffrist von 10 Arbeitstagen und anschließend eine Rügefrist von weiteren 10 Arbeitstagen zu.

 

7)

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Waren und Leistungen 4 Jahre.

 

8)

Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb genommen werden konnten verlängert sich die laufende Gewährleistungszeit um die Länge der Betriebsunterbrechung.

 

 

 

X.

Produkthaftung, Schutzrechte

 

1)

Wird ein Produkt eines UdRG wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder augrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist das UdRG berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dies gilt auch für die Kosten einer vorsorglichen Austausch- oder Rückrufaktion und gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzung und Gutachten.

 

2)

Der Lieferant hat eine entsprechende Versicherung (Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung) abzuschließen und auf Verlangen vorzuweisen.

 

3)

Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferungen und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

 

 

 

XI.

Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

 

1)

Die UdRG behalten an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum.

 

2)

Ebenfalls verbleiben Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände, die dem Lieferanten oder einem seiner Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, in unserem Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände ausschließlich für die Herstellung von Produkten der UdRG zu verwenden.

 

3)

Werden Werkzeuge oder Ausrüstungsgegenstände während der Verwendung durch den Lieferanten beschädigt, oder nach Beendigung des Vertrages nicht mehr retourniert, so hat der Lieferant die Pflicht, nach unserer Wahl die Ware gleichwertig zu ersetzten oder den Verlust durch entsprechende Geldleistung zu begleichen.

 

4)

Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten ist ausgeschlossen. Das UdRG ist berechtigt, über Lieferungen und Leistungen frei zu verfügen; insbesondere auch durch vorbehaltlose Weiterveräußerung.

 

 

 

XII.

Zusatzbestimmungen für Personalbereitstellungsunternehmen

 

1)

Die vereinbarten Stundensätze verstehen sich inkl. aller Zulagen, Zuschläge, Prämien und sonstiger Bezugsbestandteile sowie der Lohnnebenkosten. Sie verstehen sich exklusive MwSt.

 

2)

Jeder neue Mitarbeiter eines Bereitstellungsunternehmens kann von den UdRG wegen mangelnder Qualifikation innerhalb von 2 Tagen, ohne Verrechnung der bis dahin geleisteten Arbeitsstunden zurückgeschickt werden.

 

3)

Das Bereitstellungsunternehmen hat dem Mitarbeiter die seinem Einsatz entsprechende Arbeitskleidung, Schuhwerk und allfällige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn der Mitarbeiter des Bereitstellungsunternehmens von einem UdRG Kleidung und Schuhwerk erhält, so ist diese vom Bereitstellungsunternehmen zu bezahlen.

 

4)

Von Montag bis Freitag sind jeweils 10 Stunden als Normalstunden zu verrechen, somit ohne Zuschläge.

 

5)

Es dürfen nur Stunden verrechnet werden, welche durch eine befugte Person unterzeichnet sind (in der Werkstatt durch den Werkmeister, auf der Baustelle durch den jeweiligen Vorarbeiter).

 

6)

Dem Bereitstellungsunternehmen ist es untersagt, Mitarbeiter eines UdRG abzuwerben. Als abgeworben gelten auch Arbeitnehmer des UdRG, die binnen 6 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Personalbereitstellungsunternehmen bei diesem einen Vertrag abschließen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat das UdRG das Recht, einen Betrag in der Höhe des letzen Bruttomonatsentgeltes des Mitarbeiters dem Bereitstellungsunternehmen in Rechnung zu stellen.

 

7)

Sollte der Mitarbeiter des Bereitstellungsunternehmens Werkzeuge, Schlüssel, Codeträger etc. von einem UdRG erhalten haben oder diese ihm auf andere Art zugekommen sein, so hat er diese bei Beendigung des Auftrages im gleichen Zustand wie bei der Übergabe zurückzugeben. Fehlende oder Beschädigte Gegenstände werden dem Personalbereitstellungsunternehmen in Rechnung gestellt.

 

8)

Das Personalbereitstellungsunternehmen ist verpflichtet, jederzeit über Aufforderung mit den erforderlichen Originalbelegen nachzuweisen, dass die überlassenen Arbeitskräfte ihre Entgelte zur Gänze erhalten haben und dass auch alle öffentlichen Abgaben – insbesondere alle Sozialversicherungsbeiträge – abgeführt sind. Dazu bevollmächtigt es auch das jeweilige UdRG, für das Dienstnehmer bereitgestellt werden, entsprechende Auskünfte – insbesondere bei der zuständigen Krankenkasse – einzuholen. Sollte eine Inanspruchnahme gem. § 14 AÜG erfolgen, stimmt das Personalbereitstellungsunternehmen bereits jetzt zu, dass eine Aufrechnung gegen alle wie immer gearteten Ansprüche erfolgen kann.

 

9)

Das Personalbereitstellungsunternehmen haftet für alle Schäden, die ein Mitarbeiter des Bereitstellungsunternehmens dem UdRG verursacht. Weiters verpflichtet sich das Bereitstellungsunternehmen, zur Absicherung derartiger Forderungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, mit der die zu erwartenden Schäden auch in der Höhe abgedeckt werden können. Das Personalbereitstellungsunternehmen hat nachzuweisen, dass eine derartige Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist (durch Vorlage der Polizze), sowie dass die Prämien regelmäßig bedient werden (durch Vorlage der Zahlungsbelege); das jeweilige UdRG ist jederzeit berechtigt, die diesbezüglichen Nachweise anzufordern.

 

 

 

XIII.

Geheimhaltung

 

1)

Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrag und jeder Anfrage streng geheim zu halten. Zu den geschützten Daten zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen und sämtliche Unternehmensdaten des UdRG.

 

2)

Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster und Modelle und sonstige Unterlagen strikt geheim zu halten, auch nicht für sich selbst zu verwenden und sie Dritten nur gegen ausdrückliche Zustimmung offen zu legen oder auch nur zugänglich zu machen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein zugänglich sind.

 

3)

Unterlieferanten sind durch den Lieferanten entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant haftet uns für Pflichtverletzungen seinen Personals bzw. seines Subunternehmers wie für seine eigene.

 

 

 

XIV.

Schlussbestimmungen

 

1)

Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet oder stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, so ist das UdRG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei Eröffnung des Vorverfahrens und das Ablegen des Vermögensverzeichnissen (Offenbarungseid).

 

2)

Über die vorstehenden Bedingungen hinaus gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich ohne Verweisungsnormen auf ausländisches Recht.

 

3)

Gerichtsstand ist Innsbruck.

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